JUBILÄUMS-
BOTSCHAFT

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 01/2023

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere für die Lieferung von Hardware und Standardsoftware sowie für von DYNASYS erbrachte Dienstleistungen.
  2. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und insbesondere für Verträge über die Lieferung von Hardware und Standardsoftware und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen.
  4. Für die Geschäftsbeziehungen der DYNASYS Datentechnik GmbH (im Folgenden DYNASYS) mit dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden erkennt DYNASYS nicht an, es sei denn DYNASYS hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.. Eine erklärte Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht jedoch für frühere oder künftige Leistungen.
  5. Die AGB gelten auch dann, wenn DYNASYS in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender AGB des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt

II. Vertragsschluss

  1. Für Lieferung von Hardware und Standardsoftware
    a) Die Produktangebote von DYNASYS sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Dies gilt auch, wenn DYNASYS dem Kunden Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen und sonstige Unterlagen oder Informationen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich DYNASYS Eigentums-, Nutzungs- und Urheber-rechte vorbehält.
    b) Die Bestellung des Produkts durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Vertragsannahme durch DYNASYS kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Lieferungen und Leistungen an den Kunden erklärt werden.
  2. Für Dienstleistungen
    a) DYNASYS ist berechtigt, Aufträge des Kunden durch Abschluss eines Dienstleistungsvertrages oder durch Erbringung der Dienstleistung anzunehmen. Angebote, auch solche, die im Namen von DYNASYS abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von DYNASYS schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) bestätigt oder durchgeführt wurde.
    b) Sollte der Dienstleistungsvertrag Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, sind die Parteien zur Anfechtung berechtigt, wobei die anfechtende Partei den Irrtum beweisen muss.

III. Vertragsgegenstand

  1. Für Lieferung von Hardware und Standardsoftware
    a) Vertragsgegenstand ist die dauerhafte Überlassung der Software einschließlich einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Dokumentation und die Einräumung der im Auftrag angegebenen Lizenzen zur Nutzung der Software, sowie der Kauf von Hardware. Der genaue Inhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von DYNASYS.
    b) DYNASYS liefert eine Dokumentation mit Erläuterungen zu den Funktionalitäten der Software, die ausgeruckt werden kann. Bei Software eines Drittanbieters wird die Dokumentation ebenfalls durch den Drittanbieter in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zur Verfügung gestellt.
  2. Für Dienstleistungen
    a) Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Dienstleistung, wie sie erbracht wird oder im Einzelvertrag beschrieben ist, nicht die Erzielung eines bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolgs.
    b) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sind nur bei Bestätigung durch DYNASYS in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) verbindlich. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
    c) Sofern Reaktionszeiten individualvertraglich vereinbart werden, wird damit nicht zugesichert, dass eine Behebung einer Störung innerhalb dieser Zeiten erfolgt.
    d) DYNASYS wird ihre Leistungen für den Kunde ausschließlich nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über den vereinbarten Inhalt des Dienstvertrages hinausgehende Leistung schuldet DYNASYS nicht.

IV. Nutzungsrechte an der Software

  1. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist.
  2. Der Kunde kann zur Datensicherung von jedem Produkt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mitzuvervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
  3. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
  4. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
  5. Der Kunde darf die Software einschließlich Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten.
  6. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zweck der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
  7. Sofern sich aus den Nutzungsbedingungen der Software von Drittherstellern Änderungen oder Besonderheiten ergeben, haben diese vorrangige Geltung.
  8. Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentation ohne schriftliche Zustimmung von DYNASIS nicht an Dritte vermietet werden.
  9. Das Recht zur Nutzung der Produkte geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.

V. Besondere Vorschriften bei Dienstleistungen

  1. Pflichten des Kunden
    a) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Benutzung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden.
    b) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung wird der Kunde auf seine Kosten die schutzrechtsverletzenden Teile ändern oder austauschen oder die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Unterlagen vom berechtigten Dritten erwirken.
    c) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erhält DYNASYS ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die zur Verfügung gestellten Unterlagen in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch erforderlichen Umfang zu nutzen.
    d) Der Kunde stellt DYNASYS von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Schutzrechtsverletzung und einer damit verbundenen eingeschränkten Nutzbarkeit des geschützten Materials für den Kunden nach zur Verfügung gestellten Unterlagen für DYNASYS resultieren.
    e) Die Erbringung der Dienstleistung setzt voraus, dass der Kunde die Hard- und Software entsprechend der vorgesehenen technischen Anforderungen verwendet.
    f) Eine Änderung des Standortes berechtigt DYNASYS zur Anpassung von vereinbarten Reaktions- und Servicezeiten. Sofern die vorab vereinbarte Leistung durch die Änderung des Standortes erschwert wird, ist DYNASYS zur Kündigung berechtigt.
    g) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Leistungen auch im Wege der Datenfernübertragung erfolgen können. Dienstleistungen im Wege der Datenfernübertragung erfolgen nur in Absprache mit dem Kunden.
    h) Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von DYNASYS Zugang zu den Räumlichkeiten und der Hard- und Software und benennt bei Bedarf einen sachkundigen Mitarbeiter.
  2. Reaktionszeiten
    a) Reaktionszeit ist die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang einer Supportanfrage und der Reaktion durch DYNASYS liegt. Zeiten außerhalb vereinbarter Supportbereitschaftszeiten werden nicht berücksichtigt.
    b) Reaktionszeiten können individualvertraglich vereinbart werden. Die Reaktionszeit beginnt mit der Mitteilung einer Störung auf dem vereinbarten Weg (z.B. im Ticketsystem, per E-Mail, telefonisch).
    c) Der Kunde wird innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit durch DYNASYS kontaktiert.
    d) Die Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeit setzt voraus, dass DYNASYS alles support- und servicerelevanten, vom Kunden zu liefernden Unterlagen erhalten hat.
  3. Kündigung
    a) Das Vertragsverhältnis endet entweder mit Erbringung der Dienstleistung, mit Ablauf einer im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Laufzeit oder mit Kündigung des Dienstleistungsvertrages.
    b) Sofern es sich um ein unbefristetes auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis handelt und keine Kündigungsfrist im Dienstleistungsvertrag vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
    c) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    d) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

VI. Lieferung und Leistungshindernisse

  1. Bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware
    a) Die Lieferfristen werden individualvertraglich vereinbart bzw. von DYNASYS bei Annahme der Bestellung angegeben.
    b) Sofern Lieferfristen aus Gründen, die DYNASYS nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit des Produkts), wird DYNASYS den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue angemessene Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, haben sowohl der Kunde als auch DYNASYS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich zurückerstattet.
    c) Als Fall der „Nichtverfügbarkeit des Produkts“ im Sinne des Abs. 1b gilt die Nichteinhaltung von Lieferfristen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von DYNASYS liegen, z.B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid 19, unverschuldete Transportengpässe oder –hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden-, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von DYNASIS schuldhaft herbeigeführt wurden.
    d) Ebenso gilt als Fall der „Nichtverfügbarkeit des Produkts“ im Sinne des Abs. 2 die Nichteinhaltung der Lieferfristen aufgrund nicht richtiger und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von DYNASYS, sofern DYNASYS sich ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Kunden bei seinen Zulieferern eingedeckt hat (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes), die Nichtlieferung aus diesem Deckungsgeschäft nicht von DYNASIS zu vertreten ist und DYNASYS im Einzelfall auch nicht ein vertragliches Beschaffungsrisiko übernommen hat.
    e). Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Kunden wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen durch DYNASYS nach den gesetzlichen Vorschriften, allerdings mit der Maßgabe, dass der Eintritt eines Lieferverzugs im Sinne der § 280 Abs. 2, § 286 BGB in jedem Fall eine Mahnung des Kunden voraussetzt.
  2. Bei Dienstleistungen
    a) DYNASYS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Termine als Fixtermine vereinbart sind und DYNASYS die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat DYNASYS den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von DYNASYS liegen, z.B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid 19, unverschuldete Transportengpässe oder –hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feu-er, Wasser und Maschinenschäden- (höhere Gewalt), und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von DYNASIS schuldhaft herbeigeführt wurden sowie andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Arbeitskämpfe, insbesondere Streik, Aussperrung sowie ähnliche Umstände, von denen DYNASYS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig von DYNASYS verursacht worden sind.
    b) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist DYNASYS berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderungen und um eine angemessene Ablaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abs. 2 a) die Leistung von DYNASYS dauerhaft unmöglich, so wird diese von ihren Vertragspflichten frei.
    c) Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von DYNASYS zu vertreten sind, gilt XIII. dieser AGB ergänzend.

VII. Gefahrübergang bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware

a) Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DYNASYS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
b). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Waren geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.
c). Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist DYNASYS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
d) Wird von DYNASYS gelieferte fehlerhafte Ware vom Kunden an das Reparaturcenter der DYNASYS zurückgesandt, so kann DYNASYS die Reparatur ablehnen, wenn der Sendung keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt wurden.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Für Lieferung von Hardware und Standardsoftware
    a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von DYNASYS, und zwar ab Lager bzw. Versandstelle zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit des Vertragsschlusses anwendbaren DYNASYS-Preisliste berechnet.
    b) Zahlungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet.
    c) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass Zahlungsansprüche von DYNASYS durch eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist DYNASYS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt (§ 321 BGB). In diesem Fall ist DYNASYS auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung nicht erbracht worden, kann DYNASYS vom Vertrag zurücktreten.
  2. Bei Dienstleistungen
    a) Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Zahlungsbedingungen abgerechnet.
    b) Soweit vereinbart, erhält DYNASYS eine Vergütung nach Zeitaufwand in Form eines Zeithonorars. Die aufgewandte Arbeitszeit wird nach Aufwand erfasst und unter Beschreibung der konkreten Dienstleistung in übersichtlicher Form schriftlich festgehalten und als Anlage jeder Abrechnung beigelegt.
    c) Die im Angebot oder im Dienstleistungsvertrag geregelte Vergütung versteht sich als Nettopreis zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
    d) Für Leistungen, die DYNASYS bzw. deren Erfüllungsgehilfen nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
    e) Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von DYNASYS gutgeschrieben sein, soweit in dem Dienstleistungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
    f) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DYNASYS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
    g) Soweit Vorauszahlung mit dem Kunden vereinbart ist, ist DYNASYS zur Zurückbehaltung ihrer Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung berechtigt.
    h) Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Kunden, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist DYNASYS berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen.

IX. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

  1. Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber DYNASYS ausgeschlossen.
  2. Der Kunde ist nur mit unbestritten und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
  3. Die Rechte des Kunden sind nur mit Zustimmung von DYNASYS abtretbar.

X. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend auch: Vorbehaltsware) vor.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Kunde hat DYNASYS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DYNASYS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde auf eine fällige und gesicherte Forderung nicht, darf DYNASYS diese Rechte nur geltend machen, wenn DYNASYS dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  5. Die aus dem Weiterverkauf der Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des von DYNASYS in Rechnung gestellten Preises für die gelieferte Ware (einschließlich MwSt.) zur Sicherheit an DYNASYS ab. Diese Sicherungsabtretung gilt auch für etwaige positive Saldoforderungen des Kunden aus einem Kontokorrentverhältnis.
  6. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde neben DYNASYS ermächtigt. DYNASYS verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DYNASYS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann DYNASYS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von DYNASYS um mehr als 10 %, wird DYNASYS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DYNASYS.
  8. Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei DYNASYS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DYNASYS Miteigentum im Verhältnis der Netto-Rechnungswerte der Vorbehaltsware zu den Netto-Rechnungswerten der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

XI. Mitwirkungspflichten des Kunden beim Kauf von Hardware

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestellte Hardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß angeliefert werden kann.
  2. Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die gelieferte Hardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatzbedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeiten, Raumklimatisierung u. ä.) gem. den Richtlinien des Herstellers bzw. dessen technischer Beschreibung und Spezifikation rechtzeitig gegeben sind.
  3. Der Kunde wird bei Zubehör (z.B. Datenträger u. ä.) nur solches verwenden, das den Vorgaben/Freigaben des Herstellers und der technischen Spezifikation entspricht.
  4. Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten/Kapazität/Geschwindigkeit und ähnlichem aufgrund des Katalogs des Herstellers bestimmt. Insofern erfolgt auch keine Beratung seitens DYNASYS. Wenn der Kunde eine solche Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich Dimensionierung oder genauer Auswahl/Konfiguration, so werden die Kunden hierüber einen gesonderten Vertrag schließen.

XII. Mängelgewährleistung

  1. Bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware
    a) Für die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
    b) Jeder Kunde oder Wiederverkäufer ist allein dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine bei DYNASYS bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist.
    c) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Standardsoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der technischen Funktionsbeschreibung. An der Standardsoftware stehen DYNASYS und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden können.
    d) Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch DYNASYS dadurch nicht beeinträchtigt wird.
    e) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist DYNASYS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DYNASYS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    f) Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Verkäufer zu.
    g) Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt, ausgenommen Schadensersatzansprüchen, 12 Monate. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen aufgrund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
    h) Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird er dem Auftraggeber Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
    j) Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Benutzerdokumentation angepasst.
  2. Bei Dienstleistungen
    DYNASYS führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Vertragspartners bezogen durch.

XIII. Haftungsbeschränkung

  1. Alle Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund gegen DYNASYS sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  2. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet DYNASYS auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Bei grobfahrlässiger Pflichtverletzung durch DYNASYS haftet DYNASYS ebenfalls nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die Einschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten im gleichen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von DYNASYS.
  5. Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist und DYNASYS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Equipments oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Equipments getroffen haben. Die Haftung gemäß gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  6. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen DYNASYS geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  7. DYNASYS haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse, Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von die zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören auch z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
  8. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von DYNASYS verschuldeten Datenverlust, haftet DYNASYS deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von dem Kunde zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

XIV. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Macht ein Dritter wegen der von dem DYNASYS gelieferten Software dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt DYNASYS auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde DYNASYS über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzügliche in Kenntnis setzt und DYNASYS sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlasst und nur dann, wenn DYNASYS von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
  2. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann DYNASYS nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
    a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
    b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
    c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
    d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziff. VII bei Rechtsmängeln entsprechend.
  4. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt worden, so hat der Kunde DYNASYS von allen Verpflichtungen freizustellen, die aufgrund einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder anderer Immaterialgüterrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

XV. Embargobestimmungen
Die Ausfuhr der von DYNASYS gelieferten Produkte samt Systemsoftware aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den US-Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder der zuständigen US-Behörde vorzunehmen.


XVI. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich alle ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/oder im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
  2. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden, Kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
  3. Die Vertragsparteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne des XVI-Ziffer 1 bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend IXZiffer 1 verpflichten.
  4. Die Vertragsparteien werden das Datengeheimnis im Sinne des DSGVO und des BDSG neu wahren und bei der Ausführung des Auftrags nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

XVII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und DYNASYS gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
  2. Erfüllungsort ist Augsburg.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg.
  4. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von DYNASYS.

XVIII. Schriftformklausel
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen DYNASYS und dem Kunden bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder Fax). Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

XIX. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  3. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
  4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.