DYNASYS Datentechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand September 2026)
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DYNASYS Datentechnik GmbH (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere für die Lieferung und Vermietung von Hardware und Standardsoftware sowie für von der DYNASYS Datentechnik GmbH (im Folgenden: „DYNASYS“) erbrachte Dienstleistungen und sonstigen Leistungen.
2. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Für die Geschäftsbeziehungen von DYNASYS mit dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden erkennt DYNASYS nicht an, es sei denn DYNASYS hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich oder in Textform zugestimmt. Eine erklärte Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht jedoch für frühere oder künftige Leistungen.
4. Die AGB gelten auch dann, wenn DYNASYS in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender AGB des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsschluss
1. Für Lieferung und Vermietung von Hardware und Standardsoftware
a) Die Produktangebote von DYNASYS sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen seitens des Kunden. Dies gilt auch, wenn DYNASYS dem Kunden Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen und sonstige Unterlagen oder Informationen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich DYNASYS Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vorbehält.
b) Die Bestellung des Produkts durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Vertragsannahme durch DYNASYS kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Lieferungen und Leistungen an den Kunden erklärt werden.
2. Für Dienstleistungen und alle sonstigen Leistungen
a) Angebote für Dienstleistungen und sonstige Leistungen von DYNASYS sind freibleibend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.
b) Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von DYNASYS schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) bestätigt oder durchgeführt wurde..
3. Allgemeine Vorschriften zum Vertragsschluss
a) Sollte die Auftragsbestätigung von DYNASYS Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung technisch bedingten Übermittlungsfehlern unterliegen, ist DYNASYS zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen vor der Anfechtung werden dem Kunden unverzüglich erstattet.
b) Sämtliche zwischen DYNASYS und dem Kunden bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich oder in Textform niederzulegen. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
III. Vertragsgegenstand
- Für Lieferung und Vermietung von Hardware und Standardsoftware
a) Vertragsgegenstand ist der Kauf oder die Miete von Hardware sowie die dauerhafte oder zeitweise Überlassung der Software einschließlich einer Dokumentation und die Einräumung der im Auftrag angegebenen Lizenzen zur Nutzung der Software. Der genaue Inhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von DYNASYS.
b) DYNASYS liefert eine Dokumentation mit Erläuterungen zu den Funktionalitäten der Software, die ausgedruckt werden kann. Bei Software eines Drittanbieters wird die Dokumentation durch den Drittanbieter zur Verfügung gestellt.
2. Für Dienstleistungen und alle sonstigen Leistungen
a) Vertragsgegenstand ist die konkret vereinbarte Leistung, wie sie erbracht wird oder im Einzelvertrag oder im Angebot und/ oder in der Auftragsbestätigung beschrieben ist, nicht die Erzielung eines bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolgs.
b) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sind nur bei Bestätigung durch DYNASYS in Schrift- oder Textform verbindlich. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
c) Sofern Reaktionszeiten individualvertraglich vereinbart werden, wird damit nicht zugesichert, dass eine Behebung einer Störung innerhalb dieser Zeiten erfolgt.
d) DYNASYS wird ihre Leistungen für den Kunden ausschließlich nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über den vereinbarten Inhalt des Dienstvertrages hinausgehende Leistung schuldet DYNASYS nicht.
IV. Nutzungsrechte an der Software
1. DYNASYS räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Art, Dauer und Umfang der Nutzung richten sich nach dem jeweiligen Leistungsschein bzw. der Leistungsbeschreibung. Insbesondere gilt:
a) Bei gekaufter Software (Dauerlizenz): Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet und geht mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf den Kunden über.
b) Bei gemieteter Software (Zeitlizenz): Das Nutzungsrecht ist auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer begrenzt. Die Nutzung erfolgt auf Basis eines zeitlich befristeten Lizenzschlüssels, der von DYNASYS für den jeweiligen Lizenzzeitraum bereitgestellt wird. Nach Ablauf des Lizenzzeitraums erlischt das Nutzungsrecht automatisch, sofern der Vertrag nicht verlängert wird. Bei Verlängerung stellt DYNASYS dem Kunden rechtzeitig einen neuen Lizenzschlüssel zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, abgelaufene Lizenzschlüssel unverzüglich aus seinen Systemen zu entfernen.
c) Bei Managed Services: DYNASYS stellt die Software im Rahmen einer verwalteten Dienstleistung bereit. Der Kunde erhält kein eigenständiges Nutzungsrecht an der Software, sondern lediglich das Recht zur Nutzung der durch DYNASYS betriebenen Leistung im vereinbarten Umfang. Die Nutzung setzt einen aktiven Managed-Services-Vertrag voraus und endet automatisch mit dessen Beendigung.
2. Der Kunde darf die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt:
a) die Software oder Lizenzschlüssel an Dritte weiterzugeben, zu übertragen, zu vermieten, zu verleasen oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen, ohne vorherige Zustimmung von DYNASYS in Schrift- oder Textform;
b) Lizenzschlüssel zu vervielfältigen, zu umgehen, zu manipulieren oder deren Schutzmechanismen zu deaktivieren;
c) die Software in einer Weise zu nutzen, die über die vereinbarte Nutzungsart oder Nutzerzahl hinausgeht;
d) die Software auf Systemen einzusetzen, für die sie nicht bestimmt ist, oder außerhalb der vereinbarten Infrastruktur.
3. Bei gekaufter Software darf der Kunde zum Zweck der Datensicherung eine Sicherungskopie des Programms anfertigen. Alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke sind dabei unverändert zu übernehmen. Der Kunde hat über den Verbleib von Kopien Aufzeichnungen zu führen.
Bei gemieteter Software und Managed Services ist die Anfertigung von Programmkopien nicht gestattet, soweit dies nicht technisch zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist (z. B. Laden in den Arbeitsspeicher).
4. Bei gekaufter Software darf der Kunde die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, ist die Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
Bei gemieteter Software ist die Nutzung auf die im Leistungsschein bezeichneten Systeme oder Nutzerkonten beschränkt. Jede Änderung der Systembasis bedarf der vorherigen Zustimmung von DYNASYS, in Schrift- oder Textform, da der Lizenzschlüssel systemgebunden sein kann.
5. Der Kunde darf gekaufte Software einschließlich Handbuch und begleitendem Material dauerhaft an Dritte veräußern oder verschenken, sofern:
a) der Erwerber sich mit der Weitergeltung dieser Vertragsbedingungen einverstanden erklärt,
b) der Kunde dem Erwerber sämtliche Programmkopien einschließlich Sicherungskopien übergibt oder nicht übergebene Kopien vernichtet, und
c) der Kunde DYNASYS über die Weitergabe informiert.
Bei gemieteter Software und Managed Services ist eine Weitergabe oder Abtretung der Nutzungsrechte ausgeschlossen.
6. Die Rückübersetzung des Programmcodes sowie sonstige Arten der Rückerschließung der Software sind nur im gesetzlich zwingend zulässigen Umfang gestattet (§ 69e UrhG), insbesondere zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen, sofern die erforderlichen Informationen nicht anderweitig zugänglich sind und DYNASYS vorab eine entsprechende Anfrage nicht innerhalb angemessener Frist beantwortet hat.
Für gewerbliche Zwecke ist die Dekompilierung nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen weder veröffentlicht noch anderweitig zugänglich sind.
7. Soweit die bereitgestellte Software Komponenten von Drittherstellern enthält oder auf Drittanbieter-Software aufsetzt, gelten die Nutzungsbedingungen dieser Dritthersteller vorrangig. DYNASYS weist den Kunden auf solche Komponenten im Leistungsschein oder in der Dokumentation hin.
8. Mit Beendigung des Vertrags – gleich aus welchem Grund – hat der Kunde:
a) bei gemieteter Software: die Software unverzüglich zu deinstallieren und alle Lizenzschlüssel unbrauchbar zu machen sowie dies auf Verlangen DYNASYS schriftlich zu bestätigen;
b) bei Managed Services: den Zugriff auf die bereitgestellten Systeme einzustellen und alle lokalen Datenkopien zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht;
c) bei gekaufter Software: die Löschung von Kopien, die nicht im Rahmen einer Weitergabe nach Ziff. 5 übergeben wurden, sicherzustellen.
DYNASYS ist berechtigt, nach Ablauf des Lizenzzeitraums oder Vertragsbeendigung den Lizenzschlüssel technisch zu deaktivieren.
V. Besondere Vorschriften bei Dienstleistungen und allen sonstigen Leistungen
1. Pflichten des Kunden
a) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Benutzung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden.
b) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung wird der Kunde auf seine Kosten die schutzrechtsverletzenden Teile ändern oder austauschen oder die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Unterlagen vom berechtigten Dritten erwirken.
c) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erhält DYNASYS ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die zur Verfügung gestellten Unterlagen in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch erforderlichen Umfang zu nutzen.
d) Der Kunde stellt DYNASYS von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Schutzrechtsverletzung und einer damit verbundenen eingeschränkten Nutzbarkeit des geschützten Materials für den Kunden nach zur Verfügung gestellten Unterlagen für DYNASYS resultieren.
e) Die Erbringung der Dienstleistung oder der sonstigen Leistungen setzt voraus, dass der Kunde die Hard- und Software entsprechend der vorgesehenen technischen Anforderungen verwendet.
f) Eine Änderung des Standortes berechtigt DYNASYS zur Anpassung von vereinbarten Reaktions- und Servicezeiten. Sofern die vorab vereinbarte Leistung durch die Änderung des Standortes erschwert wird, ist DYNASYS zur Kündigung berechtigt.
g) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Leistungen auch im Wege der Datenfernübertragung erfolgen können. Dienstleistungen im Wege der Datenfernübertragung erfolgen nur in Absprache mit dem Kunden.
h) Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von DYNASYS Zugang zu den Räumlichkeiten und der Hard- und Software und benennt bei Bedarf einen sachkundigen Mitarbeiter.
2. Reaktionszeiten
a) Reaktionszeit ist die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang einer Supportanfrage und der Reaktion durch DYNASYS liegt. Zeiten außerhalb vereinbarter Supportbereitschaftszeiten werden nicht berücksichtigt.
b) Reaktionszeiten können individualvertraglich vereinbart werden. Die Reaktionszeit beginnt mit der Mitteilung einer Störung auf dem vereinbarten Weg (z.B. im Ticketsystem, per E-Mail, telefonisch).
c) Der Kunde wird innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit durch DYNASYS kontaktiert.
d) Die Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeit setzt voraus, dass DYNASYS alles support- und servicerelevanten, vom Kunden zu liefernden Unterlagen erhalten hat.
3. Kündigung
a) Das Vertragsverhältnis endet entweder mit Erbringung der Leistung, mit Ablauf einer im jeweiligen Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Laufzeit oder mit Kündigung des Vertrages.
b) Sofern es sich um ein unbefristetes auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis handelt und keine Kündigungsfrist in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
c) Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
d) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
VI. Lieferung und Leistungshindernisse
1. Bei Lieferung und Vermietung von Hardware und Standardsoftware
a) Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden.
b) Sofern Lieferfristen aus Gründen, die DYNASYS nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit des Produkts), wird DYNASYS den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue angemessene Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, haben sowohl der Kunde als auch DYNASYS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich zurückerstattet.
c) Als Fall der „Nichtverfügbarkeit des Produkts“ im Sinne des Abs. 1b gilt die Nichteinhaltung von Lieferfristen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von DYNASYS liegen, z.B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid 19, unverschuldete Transportengpässe oder –hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden- (höhere Gewalt), und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von DYNASYS schuldhaft herbeigeführt wurden sowie andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Arbeitskämpfe, insbesondere Streik, Aussperrung sowie ähnliche Umstände, von denen DYNASYS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig von DYNASYS verursacht worden sind.
d) Zur „Nichtverfügbarkeit des Produkts“ im Sinne des Abs.1b gehören auch durch die vorstehend genannten Gründe verursachte Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind.
e) Ebenso gilt als Fall der „Nichtverfügbarkeit des Produkts“ im Sinne des Abs. 1b die Nichteinhaltung der Lieferfristen aufgrund nicht richtiger und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von DYNASYS, sofern DYNASYS sich ordnungsgemäß und ausreichend vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Kunden bei seinen Zulieferern eingedeckt hat (Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes), die Nichtlieferung aus diesem Deckungsgeschäft nicht von DYNASIS zu vertreten ist, DYNASYS im Einzelfall auch kein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat und DYNASYS ihrer Informationspflicht nach Absatz 1b nachgekommen ist..
f) Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Kunden wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen durch DYNASYS nach den gesetzlichen Vorschriften, allerdings mit der Maßgabe, dass der Eintritt eines Lieferverzugs im Sinne der § 280 Abs. 2, § 286 BGB in jedem Fall eine Mahnung des Kunden gegenüber DYNASYS voraussetzt.
g) Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von DYNASYS zu vertreten sind, gilt XIV. dieser AGB ergänzend.
2. Bei Dienstleistungen und allen sonstigen Leistungen
a) DYNASYS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Termine als Fixtermine vereinbart sind und DYNASYS die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat DYNASYS den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von DYNASYS liegen, z.B. Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder behördliche Eingriffe und Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland sowie Epidemien, Pandemien wie Covid 19, unverschuldete Transportengpässe oder –hindernisse, insbesondere auch im Seetransport, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden- (höhere Gewalt), und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von DYNASIS schuldhaft herbeigeführt wurden sowie andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Arbeitskämpfe, insbesondere Streik, Aussperrung sowie ähnliche Umstände, von denen DYNASYS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig von DYNASYS verursacht worden sind.
b) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist DYNASYS berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderungen und um eine angemessene Ablaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abs. 2a die Leistung von DYNASYS dauerhaft unmöglich, so wird diese von ihren Vertragspflichten frei.
c) Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von DYNASYS zu vertreten sind, gilt XVI. dieser AGB ergänzend.
VII. Gefahrübergang bei Lieferung von gekaufter Hardware und Standardsoftware
a) Die Lieferung erfolgt in der Regel durch den Lieferanten von DYNASYS direkt an den Kunden („Streckengeschäft“).
b). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Waren geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.
c). Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist DYNASYS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
d) Wird von DYNASYS gelieferte fehlerhafte Ware vom Kunden an das Reparaturcenter der DYNASYS zurückgesandt, so kann DYNASYS die Reparatur ablehnen, wenn der Sendung keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt wurden.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Für Lieferung und Vermietung von Hardware und Standardsoftware
a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von DYNASYS, und zwar ab Lager bzw. Versandstelle zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit des Vertragsschlusses anwendbaren DYNASYS-Preisliste berechnet.
b) Zahlungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet.
c) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass Zahlungsansprüche von DYNASYS durch eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist DYNASYS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt (§ 321 BGB). In diesem Fall ist DYNASYS auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung nicht erbracht worden, kann DYNASYS vom Vertrag zurücktreten.
2. Bei Dienstleistungen und allen sonstigen Leistungen
a) Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß der im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen abgerechnet.
b) Soweit vereinbart, erhält DYNASYS eine Vergütung nach Zeitaufwand in Form eines Zeithonorars. Die aufgewandte Arbeitszeit wird nach Aufwand erfasst und unter Beschreibung der konkreten Dienstleistung in übersichtlicher Form schriftlich oder in Textform festgehalten und als Anlage jeder Abrechnung beigelegt.
c) Die im Angebot oder im Einzelvertrag geregelte Vergütung versteht sich als Nettopreis zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
d) Für Leistungen, die DYNASYS bzw. deren Erfüllungsgehilfen nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
e) Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von DYNASYS gutgeschrieben sein.
f) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DYNASYS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
g) Soweit Vorauszahlung mit dem Kunden vereinbart ist, ist DYNASYS zur Zurückbehaltung ihrer Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung berechtigt.
h) Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Kunden, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist DYNASYS berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen.
IX. Preisanpassung
X. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
1. Sämtliche Zurückbehaltungsrechte DYNASYS gegenüber sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene und/ oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
2. Ebenso ist der Kunde nur mit unbestrittenen und /oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
3. Der § 215 BGB (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) bleibt unberührt.
4. Die Rechte des Kunden sind zudem nur mit Zustimmung von DYNASYS in Schrift- oder Textform an Dritte abtretbar. DYNASYS wird die Zustimmung zur Abtretung nicht verweigern, wenn bei DYNASYS keine schützenswerten Interessen an dem Abtretungsverbot bestehen oder der Kunde berechtigte Belange für eine Abtretung darlegen kann und diese das schützenswerte Interesse von DYNASYS überwiegen. § 354a HGB bleibt unberührt.
XI. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von gekaufter Hardware und Standardsoftware
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend auch: Vorbehaltsware) vor.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Kunde hat DYNASYS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DYNASYS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde auf eine fällige und gesicherte Forderung nicht, darf DYNASYS diese Rechte nur geltend machen, wenn DYNASYS dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
5. Die aus dem Weiterverkauf der Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des von DYNASYS in Rechnung gestellten Preises für die gelieferte Ware (einschließlich MwSt.) zur Sicherheit an DYNASYS ab. Diese Sicherungsabtretung gilt auch für etwaige positive Saldoforderungen des Kunden aus einem Kontokorrentverhältnis.
6. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde neben DYNASYS ermächtigt. DYNASYS verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DYNASYS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann DYNASYS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von DYNASYS um mehr als 10 %, wird DYNASYS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DYNASYS.
8. Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei DYNASYS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DYNASYS Miteigentum im Verhältnis der Netto-Rechnungswerte der Vorbehaltsware zu den Netto-Rechnungswerten der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
XII. Mitwirkungspflichten des Kunden beim Kauf und der Miete von Hardware
1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestellte Hardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß angeliefert werden kann.
2. Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die gelieferte Hardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatzbedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeiten, Raumklimatisierung u. ä.) gem. den Richtlinien des Herstellers bzw. dessen technischer Beschreibung und Spezifikation rechtzeitig gegeben sind.
3. Der Kunde wird bei Zubehör (z.B. Datenträger u. ä.) nur solches verwenden, das den Vorgaben/Freigaben des Herstellers und der technischen Spezifikation entspricht.
4. Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten/Kapazität/Geschwindigkeit und ähnlichem aufgrund des Katalogs des Herstellers bestimmt. Insofern erfolgt auch keine Beratung seitens DYNASYS. Wenn der Kunde eine solche Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich Dimensionierung oder genauer Auswahl/Konfiguration, so werden die Kunden hierüber einen gesonderten Vertrag schließen.
XIII. Mängelgewährleistung
1. Allgemeine Grundsätze
Die Mängelgewährleistung richtet sich nach dem jeweiligen Vertragstyp. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Sondervorschriften beim Lieferantenregress (§§ 478, 479 BGB) sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
2. Gewährleistung bei gekaufter Hardware und Standardsoftware (Dauerlizenz)
a) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Hardware oder Standardsoftware einschließlich ihrer Dokumentation nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der technischen Funktionsbeschreibung und dem jeweiligen Leistungsschein.
b) Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte an der Software nicht wirksam eingeräumt werden können. An der Standardsoftware stehen DYNASYS und/oder Dritten Urheberrechte zu.
c) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich zu prüfen, ob die bei DYNASYS bestellte Software und Hardware auf dem vorgesehenen Computersystem lauffähig ist, sofern DYNASYS nicht ausdrücklich eine Kompatibilitätszusage gemacht hat.
d) Ändert der Kunde die Software selbst oder durch Dritte, entfallen Mängelansprüche, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf die Änderung nicht zurückzuführen ist und die Fehleranalyse und -beseitigung durch DYNASYS dadurch nicht erschwert wird.
e) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich ein Mangel bei der Untersuchung oder später, ist DYNASYS unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Eine Anzeige innerhalb von zwei Wochen gilt als unverzüglich; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Offensichtliche Mängel, Falsch- und Minderlieferungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung bzw. Bereitstellung anzuzeigen. Bei Versäumung ist die Haftung von DYNASYS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
f) Da die Lieferung der Ware direkt vom Lieferanten von DYNASYS an den Kunden erfolgt („Streckengeschäft“), hat der Kunde im Rahmen der Mängelrüge ein Foto von dem Schaden mitzusenden, damit DYNASYS den Schaden gegenüber dem Lieferanten geltend machen kann.
g) Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht DYNASYS zu. Soweit erforderlich, wird bei einer Nachbesserung auch die Benutzerdokumentation angepasst. Ist DYNASYS zur Mängelbeseitigung oder fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird DYNASYS dem Kunden zumutbare Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Sind diese dem Kunden zumutbar, gelten sie als Nacherfüllung.
h) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt abweichend hiervon in folgenden Fällen:
- Schadensersatzansprüche aus einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos (§ 276 BGB);
- Ansprüche wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit;
- Ansprüche wegen arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von DYNASYS;
- Ansprüche nach §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel);
- sonstige Fälle, in denen eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3. Gewährleistung bei gemieteter Software (Zeitlizenz)
a) Für gemietete Software gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB, soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarung im Leistungsschein abbedungen sind.
b) Ein Mangel liegt vor, wenn die gemietete Software während des Lizenzzeitraums nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet. Maßgeblich ist der Zustand der Software zu Beginn des jeweiligen Lizenzzeitraums sowie nach jeder von DYNASYS bereitgestellten Aktualisierung.
c) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform gegenüber DYNASYS anzuzeigen. Eine Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung gilt als unverzüglich. Bei unterbliebener Anzeige kann der Kunde für den Zeitraum vor der Anzeige keine Minderung geltend machen.
d) Bei einem Mangel der gemieteten Software ist der Kunde berechtigt:
- die Mängelbeseitigung durch DYNASYS zu verlangen; DYNASYS hat den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben;
- die Mietzahlung für den Zeitraum der erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung angemessen zu mindern (§ 536 BGB), sofern DYNASYS den Mangel nicht innerhalb von [10] Werktagen nach Mängelanzeige beseitigt;
- den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn DYNASYS den Mangel trotz angemessener Nachfrist nicht beseitigt und die Gebrauchstauglichkeit der Software dadurch dauerhaft erheblich eingeschränkt ist.
e) Ist der bereitgestellte Lizenzschlüssel technisch fehlerhaft oder funktioniert er nicht bestimmungsgemäß, stellt DYNASYS unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, einen funktionsfähigen Ersatzschlüssel zur Verfügung. Für die Dauer der Nichtnutzbarkeit infolge eines fehlerhaften Schlüssels gilt Ziff. 3d entsprechend.
f) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel durch eine vom Kunden vorgenommene oder veranlasste Änderung des Lizenzschlüssels, der Systemkonfiguration oder der Software selbst verursacht wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierdurch nicht verursacht wurde.
4. Gewährleistung bei Managed Services
a) DYNASYS erbringt Managed Services mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den im jeweiligen Leistungsschein oder Service Level Agreement (SLA) vereinbarten Qualitäts- und Verfügbarkeitsstandards. Soweit kein SLA vereinbart ist, schuldet DYNASYS eine Verfügbarkeit von 99,0% im Monatsmittel, gemessen außerhalb vereinbarter Wartungsfenster.
b) Ein Mangel der Managed Services liegt vor, wenn die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung oder dem SLA in einer Weise abweicht, die die Nutzung durch den Kunden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Geplante Wartungsfenster, die DYNASYS dem Kunden mit angemessenem Vorlauf ankündigt, gelten nicht als Mangel.
c) Der Kunde hat Mängel unverzüglich über den vereinbarten Support-Kanal zu melden. DYNASYS bestätigt den Eingang der Meldung und beginnt mit der Fehleranalyse innerhalb der im SLA vereinbarten Reaktionszeiten.
d) Bei Mängeln der Managed Services ist der Kunde berechtigt:
- Nachbesserung durch DYNASYS zu verlangen;
- bei dauerhafter oder wiederholter Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit eine anteilige Vergütungsminderung gemäß SLA oder nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verlangen;
- den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn DYNASYS die vereinbarte Leistungsqualität trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung dauerhaft nicht erreicht.
e) Da DYNASYS bei Managed Services den vollständigen Betrieb der Leistungsinfrastruktur verantwortet, trägt DYNASYS abweichend von Ziff. 2c die Verantwortung für die Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und Kompatibilität der eingesetzten Systeme, sofern der Kunde die von DYNASYS vorgegebenen technischen Anforderungen an die Kundenseitige Infrastruktur (z. B. Netzwerkanbindung, Endgeräte) einhält. Die Einhaltung dieser Anforderungen bestimmt sich nach der technischen Prüfung, Freigabe oder Inbetriebnahme durch DYNASYS sowie ergänzend nach den Angaben des Kunden.
f) Soweit Störungen auf Komponenten von Drittanbietern (z. B. Cloud-Infrastruktur, Telekommunikationsleistungen) zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von DYNASYS liegen, ist die Haftung von DYNASYS auf zumutbare Mitwirkung bei der Störungsbeseitigung beschränkt, sofern DYNASYS die Störung unverzüglich meldet und den Kunden regelmäßig über den Bearbeitungsstand informiert.
5. Gewährleistung bei Dienstleistung
DYNASYS verpflichtet sich, alle vereinbarten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig durchzuführen. Eine Gewährleistung für Erfolg bei der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung übernimmt der DYNASYS nicht.
6. Gemeinsame Regelungen für alle Leistungstypen
a) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung, nicht autorisierter Systemänderung, unzureichender Infrastruktur des Kunden oder einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umstand beruht.
b) Soweit DYNASYS Software von Drittherstellern einsetzt oder liefert, beschränkt sich die Gewährleistung von DYNASYS auf die Abtretung der ihr gegenüber dem Dritthersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
c) Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer XIV. (Haftungsbeschränkung) dieser AGB.
XIV. Haftungsbeschränkung
1. Alle Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund gegen DYNASYS sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DYNASYS, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
2. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet DYNASYS auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen aus Absatz 2 gelten im gleichen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von DYNASYS.
5. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen DYNASYS geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt– gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
6. DYNASYS haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse, Epidemien, Pandemien wie Covid 19 und damit einhergehender Behinderungen des Transports, insbesondere des Seetransports, sowie anderweitiger Verkehrsstörungen oder durch sonstige nicht von die zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören auch z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
7. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von DYNASYS verschuldeten Datenverlust, haftet DYNASYS deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von dem Kunde zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
XV. Gewerbliche Schutzrechte
1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden aufgrund der Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch die von DYNASYS gelieferten Software geltend, stellt DYNASYS den Kunden auf eigene Kosten von solchen Ansprüchen frei, sofern:
a) der Kunde DYNASYS unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt entsprechender Anspruchsschreiben, schriftlich in Kenntnis setzt;
b) der Kunde DYNASYS in die Lage versetzt, die Rechtsverteidigung zu übernehmen, und dabei die Weisungen von DYNASYS hinsichtlich der Prozessführung befolgt;
c) der Kunde ohne vorherige Zustimmung von DYNASYS in Schrift- oder Textform keine Anerkenntnisse, Vergleiche oder sonstige Erklärungen abgibt, die den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussen könnten; und
d) DYNASYS von dem Anspruch unterrichtet wird, solange die Rechtsmängelansprüche nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Recht noch nicht verjährt sind.
DYNASYS übernimmt die Prozessführung und holt vor Abschluss eines Vergleichs die Zustimmung des Kunden in Schrift- oder Textform ein, sofern der Vergleich den Kunden zu Leistungen verpflichtet oder seine Rechte über die Abweisung des streitgegenständlichen Anspruchs hinaus einschränkt. Lehnt DYNASYS die Übernahme der Vertretung ab oder ist sie dazu nicht in der Lage, hat der Kunde das Recht, die Verteidigung auf Kosten von DYNASYS selbst zu übernehmen.
2. Soweit Rechte Dritter verletzt oder DYNASYS eine solche Verletzung als wahrscheinlich erachtet, ist DYNASYS berechtigt und verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl eine der folgenden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen:
a) Einholung eines für die Zwecke dieses Vertrages ausreichenden Nutzungsrechts vom Inhaber des verletzten Schutzrechts;
b) Änderung der schutzrechtsverletzenden Software, sodass sie das betreffende Schutzrecht nicht mehr verletzt, ohne die vertraglich vereinbarte Funktionalität zu beeinträchtigen;
c) Ersatz der schutzrechtsverletzenden Software durch eine funktional gleichwertige Software, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt, oder
d) Lieferung einer aktualisierten Programmversion, bei deren vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
KANN DYNASYS keine dieser Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen umsetzen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Maßstab für die Zumutbarkeit einer Änderung oder eines Austauschs (gemäß lit. b) – d)) ist, ob die vertraglich vereinbarte Kernfunktionalität erhalten bleibt oder die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn zentrale vertraglich vorausgesetzte Funktionen entfallen, erheblich eingeschränkt werden oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand genutzt werden können. Unerhebliche Änderungen der Benutzeroberfläche, Darstellung oder technischen Umsetzung gelten nicht als wesentliche Beeinträchtigung, sofern sie die vertragsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigen,
3. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziff. VIII bei Rechtsmängeln entsprechend, soweit diese mit der Rechtsnatur des Rechtsmangels vereinbar sind.
4. Sind die gelieferten Waren oder Softwareleistungen nach Entwürfen, Vorgaben oder Anweisungen des Kunden erstellt worden und wird DYNASYS deshalb wegen der Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten von Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde DYNASYS von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen freizustellen. Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1. genannten Voraussetzungen und Verfahrensrechte, mit der Maßgabe, dass die Rollen von DYNASYS und Kunde vertauscht sind.
Auf Anforderungen von DYNASYS hat der Kunde angemessen Prozesskostenvorschüsse innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zu leisten. Die Angemessenheit richtet sich nach dem voraussichtlichen Streitwert und dem Umfang der notwendigen Rechtsverteidigung.
XVI. Keine Pflichten nach dem EU Data Act – Vermittlerstellung von DYNASYS
1. DYNASYS erbringt seine Leistungen ausschließlich als Vermittler im Sinne von Managed Services und tritt weder als Dateninhaber (data holder) noch als Datenanbieter (data provider) im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (EU Data Act) auf.
2. Da DYNASYS keine eigenen Daten erhebt, kontrolliert oder wirtschaftlich verwertet, sondern diese lediglich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verwaltet und weiterleitet, treffen DYNASYS keine Pflichten aus dem EU Data Act, insbesondere nicht die Anforderungen an den Anbieterwechsel (Switching) gemäß Art. 23 ff. EU Data Act. Die entsprechenden Pflichten verbleiben ausschließlich beim jeweiligen Dateninhaber oder Anbieter von Datenprodukten.
3. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die aus dem EU Data Act resultierenden Pflichten – einschließlich der Bereitstellung von Switching-Informationen gegenüber Nutzern – zu erfüllen, soweit er in seiner Sphäre als Dateninhaber oder Anbieter im Sinne des EU Data Act handelt. DYNASYS unterstützt den Kunden dabei im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen auf ausdrückliche Weisung.
4. DYNASYS übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die dem Kunden oder Dritten daraus entstehen, dass der Kunde seinen eigenen Pflichten nach dem EU Data Act nicht nachkommt. Eine weitergehende Haftung von DYNASYS aus diesem Rechtskreis ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. DYNASYS behält sich vor, diese Klausel anzupassen, sofern sich durch Änderungen der Rechtslage, insbesondere durch Auslegungsentscheidungen der zuständigen Behörden oder Gerichte, eine veränderte rechtliche Bewertung der Vermittlerrolle ergibt. Der Kunde wird über wesentliche Änderungen rechtzeitig informiert.
XVII. Embargobestimmungen
Die Ausfuhr der von DYNASYS gelieferten Produkte samt Systemsoftware aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den US-Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder der zuständigen US-Behörde vorzunehmen.
XVIII. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Parteien verpflichten sich alle ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/oder im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
2. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden, Kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
3. Die Vertragsparteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne des XVIII-Ziffer 1 bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend XVIII Ziffer 1 verpflichten.
4. Die Vertragsparteien werden das Datengeheimnis im Sinne des DSGVO und des BDSG neu wahren und bei der Ausführung des Auftrags nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.
XIX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und DYNASYS gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort ist Augsburg.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg.
4. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von DYNASYS.
XX. Schriftformklausel
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen DYNASYS und dem Kunden bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder Fax). Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
XXI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
3. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.